Steuerberatungskanzlei Bangratz & Hagele
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Hagele & Partner - Wirtschafts- und Steuerberatung Innsbruck
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Aktuelle höchstgerichtliche Judikatur

  • VfGH: Unterschiedliche Abzinsungsfaktoren innerhalb des Steuerrechts und im Vergleich mit dem Unternehmensrecht sind nicht verfassungswidrig: In Anbetracht der derzeitigen Zinslandschaft, wundert sich jeder, dass im Steuerrecht mit Abzinsungsfaktoren von 3,5% (langfristige Rückstellungen) bzw 6% (Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen) gerechnet werden muss. Und wenn schon mit nicht marktkonformen Zinssätzen gerechnet werden muss, sollte man meinen, dass diese zumindest einheitlich sind. Der VfGH hat aber entschieden, dass die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren bei der Berechnung von Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten und Sozialkapitalrückstellungen nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Differenz der Abzinsungsfaktoren innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die unterschiedliche Behandlung der Abzinsungssätze im Steuerrecht und Unternehmensrecht, trotz prinzipieller Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die Unternehmensbilanz, nicht verfassungswidrig ist.

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Splitter

Abgaben- und Beitragsstundung bis Ende Juni 2021 verlängert

Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge verrechnet.

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Neues zum Thema Liebhaberei

Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet. An interessanten Änderungen können hervorgehoben werden:

  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist und damit auch nicht der ursprünglichen Planung zugrunde gelegt werden kann (Rz 19 LRL).

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Tipps bei der Abrechnung der Investitionsprämie

Wer den Antrag auf Gewährung einer 7% bzw 14%igen COVID-19-Investitionsprämie erfolgreich bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht hat, steht nun vor der Herausforderung die erforderliche Abrechnung nach dem Investitionsdurchführungszeitraum rechtzeitig und richtig zu erledigen. Das mag bei einer überschaubaren Einzelinvestitionen, für die eine bezahlte Rechnung und eine Inbetriebnahme vorliegen, nicht weiter kompliziert sein. Das kann aber auch anders sein.

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Arbeitnehmerveranlagung 2020

Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit nützen, sobald wie möglich Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung bestehen drei Möglichkeiten: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

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Verlustersatz Stand 02.03.2021

Insbesondere für mittelgroße und größere Unternehmen steht statt dem Fixkostenzuschuss 800.000 ein Verlustersatz zu, wenn ein Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum Vorjahresmonat vorliegt. Insgesamt sind bis zu 10 Blöcke im Zeitraum zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 wählbar. Gefördert werden je nach Unternehmensgröße 70 % oder 90 % des Verlustes.

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Fixkostenzuschuss 800‘ Stand 02.03.2021

Ab einem Umsatzrückgang von 30 % möglich.

Für den Zeitraum 16.9.2020 – 30.6.2021 können 1 oder 2 zeitliche Blöcke beantragt werden. Für Zeiträume in denen ein Umsatzersatz geltend gemacht wurde, steht kein Fixkostenzuschuss zu.

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